Abfin­dung

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Eine Abfin­dung stellt eine ein­ma­li­ge zu zah­len­de, mone­tä­re Ent­schä­di­gung dar, die dem Arbeit­neh­mer nach Aus­schei­den aus dem Unter­neh­men aus­be­zahlt wird. Grün­de für eine Abfin­dung lie­gen meist in einer ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung oder auf­grund mehr­jäh­ri­gen Fir­men­treue, im Sin­ne einer Loya­li­täts­zah­lung, was jedoch stark von der jewei­li­gen Fir­men­po­li­tik abhän­gig ist.

Gera­de bei Füh­rungs­kräf­ten oder höhe­ren Manage­ment­po­si­tio­nen sind Abfin­dun­gen üblich. In die Kri­tik gera­ten sind hier­bei vor­wie­gend Top Mana­ger aus der Finanz­bran­che, die nebst sehr hohen Bonus­zah­lun­gen auch sehr hohe Abfin­dun­gen erhal­ten haben.

Die Schwie­rig­keit liegt vor allem dar­in zu beur­tei­len, ob die Leis­tung auch der ent­spre­chen­den Per­son zuge­ord­net wer­den kann — Im Sin­ne von, war der Bei­trag wäh­rend der Anstel­lung für die Unter­neh­mung posi­tiv oder nega­tiv zu wer­ten. Gera­de in schwie­ri­gen Zei­ten, mit teil­wei­se meh­re­ren Stel­len­wech­seln, lässt sich die­se Leis­tungs­be­ur­tei­lung immer schwie­ri­ger nach­voll­zie­hen und dar­aus resul­tie­rend, auch immer schwie­ri­ger die Abfin­dung zu begründen.

Bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten hat die aus­ge­schie­de­ne Per­son (Gesell­schaf­ter) immer Anspruch auf sei­nen Anteil der Ver­mö­gens­wer­te (Gewinn­vor­trag inkl. stil­ler Rück­la­gen). Hier­für kommt eine Abwick­lungs­bi­lanz zum Ein­satz. Sie bilan­ziert alle Geschäfts­vor­fäl­le zum Zeit­punkt des Aus­tritts und dient somit als Rechengrundlage.

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