Abga­ben­ord­nung (AO)

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Abga­ben­ord­nung (AO): Die Reichs­ab­ga­ben­ord­nung von 1919, die bis zum 1.1.1997 in Kraft war, wur­de durch die Abga­ben­ord­nung (AO) ersetzt. Die Abga­ben­ord­nung (AO) resü­miert in einem Gesetz alle abga­ben­recht­li­chen Vor­schrif­ten und beinhal­tet eine gene­rel­le und aktu­el­le Rege­lung des all­ge­mei­nen Steu­er­ge­set­zes. Die Wei­se, auf wel­cher die Steu­er zu bezah­len ist, wird in der Abga­ben­ord­nung (AO) regu­liert, wäh­rend die ande­ren Steu­er­rech­ten ob und wel­che Steu­er zu bezah­len sind festlegen. 

Die Abga­ben­ord­nung regu­liert auch die Ord­nung des Abga­be­we­sens, die Rech­te aus dem Steu­er­schuld­ver­hält­nis, die Ein­rich­tung der Finanz­ver­wer­tung, die Rea­li­sie­rung von Besteue­rungs­ver­fah­ren, das Steu­er­straf­ver­fah­ren und die Rechts­mit­tel gegen finanz­amt­li­che Ver­fü­gung. Häu­fig kommt es vor, dass die Abga­ben­ord­nung (AO) als das Haupt­ge­setz der Besteue­rung ange­se­hen wird, das grund­sätz­lich den Prin­zi­pi­en der Rechts­si­cher­heit und der Gleich­mä­ßig­keit der Besteue­rung dient, und als ein Mit­tel dazu ver­wen­det, einen geeig­ne­ten Aus­gleich zwi­schen den Belan­gen der Steu­er­ver­wal­tung und der Steu­er­pflich­ti­gen zu erreichen.

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