Ein Abrufvertrag ist eine Form der kapazitätsorientierten variablen Arbeitszeit. Dadurch kann der Arbeitgeber relativ kurzfristig und entsprechend dem Arbeitsanfall über Lage und Dauer des Arbeitseinsatzes entscheiden.
Jenen Arbeitnehmern, die auf Grundlage eines Abrufvertrages arbeiten, muss ihre Einsatzzeit gemäss Beschäftigungsförderungsgesetz vier Tage im Voraus bekannt gegeben werden. Anderenfalls ist der Mitarbeiter laut Abrufvertrag nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Besteht keine Vereinbarung über die Dauer der täglichen Arbeitszeit, dann muss der Arbeitnehmer mindestens drei aufeinander folgende Stunden beschäftigt werden. Weiters müssen Abrufverträge mit variablen Arbeitszeiten ein festes wöchentliches oder monatliches Arbeitszeitvolumen enthalten.