Abruf­ver­trag

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Ein Abruf­ver­trag ist eine Form der kapa­zi­täts­ori­en­tier­ten varia­blen Arbeits­zeit. Dadurch kann der Arbeit­ge­ber rela­tiv kurz­fris­tig und ent­spre­chend dem Arbeits­an­fall über Lage und Dau­er des Arbeits­ein­sat­zes entscheiden.

Jenen Arbeit­neh­mern, die auf Grund­la­ge eines Abruf­ver­tra­ges arbei­ten, muss ihre Ein­satz­zeit gemäss Beschäf­ti­gungs­för­de­rungs­ge­setz vier Tage im Vor­aus bekannt gege­ben wer­den. Ande­ren­falls ist der Mit­ar­bei­ter laut Abruf­ver­trag nicht zur Arbeits­leis­tung ver­pflich­tet. Besteht kei­ne Ver­ein­ba­rung über die Dau­er der täg­li­chen Arbeits­zeit, dann muss der Arbeit­neh­mer min­des­tens drei auf­ein­an­der fol­gen­de Stun­den beschäf­tigt wer­den. Wei­ters müs­sen Abruf­ver­trä­ge mit varia­blen Arbeits­zei­ten ein fes­tes wöchent­li­ches oder monat­li­ches Arbeits­zeit­vo­lu­men enthalten.

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