Erfor­der­nis­se des Vertragsabschlusses

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Wel­ches sind die Erfor­der­nis­se des Vertragsabschlusses?

Zum Abschluss eines Ver­tra­ges ist die über­ein­stim­men­de gegen­sei­ti­ge Wil­lens­äus­se­rung der Par­tei­en erforderlich.

1. Die Wil­lens­äus­se­run­gen bestehen im Antrag der einen Par­tei und in der Annah­me die­ses Antra­ges durch die ande­re Partei.

2. Die Wil­lens­über­ein­stim­mung ist dann gege­ben, wenn sich Antrag und Annah­me inhalt­lich in allen wesent­li­chen Punk­ten decken. Die Wil­lens­äu­ße­rung kann eine aus­drück­li­che oder still­schwei­gen­de sein. Als still­schwei­gen­de Wil­lens­äu­ße­rung gilt jedes Ver­hal­ten außer der gespro­che­nen oder geschrie­be­nen Wil­lens­er­klä­rung, das nach all­ge­mei­ner Ansicht auf das Vor­han­den­sein des Wil­lens zum Ver­trags­ab­schluss schlie­ßen lässt. Unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen wird Still­schwei­gen als Wil­le zum Abschluss des Ver­tra­ges aus­ge­legt. Man unter­schei­det bei jedem Ver­trag zwi­schen wesent­li­chen Punk­ten und Neben­punk­ten. Ist von den Par­tei­en nicht ver­ein­bart wor­den, dass der Ver­trag erst dann gül­tig sein soll, wenn man sich über die vor­be­hal­te­nen Neben­punk­te geei­nigt habe, so ist er gül­tig, sobald über die wesent­li­chen Punk­te eine Ver­ein­ba­rung zustan­de gekom­men ist. Strei­tig­kei­ten über die Neben­punk­te ent­schei­det der Rich­ter. Ob ein Punkt als wesent­li­cher oder als unwe­sent­li­cher zu betrach­ten sei, hängt von der Art des Ver­tra­ges und vom Wil­len der Par­tei­en ab. Wesent­li­che Punk­te sind zum Bei­spiel bei einem Kauf­ver­trag: Gegen­stand, Gat­tung, Men­ge, Preis. Doch braucht zum Bei­spiel der Preis oder die Men­ge nicht zum vor­aus fest­ge­legt zu sein; es genügt, wenn sie aus den Umstän­den bestimm­bar sind (Bör­sen­preis, gan­zes Lager).

Die im Antrag zum Aus­druck kom­men­de Wil­lens­äu­ße­rung ist für den Antrag­stel­ler bin­dend. Der Antrag hat somit die Rechts­wir­kung, dass die Gegen­par­tei durch die Annah­me des Antra­ges den Ver­trags­ab­schluss her­bei­füh­ren kann. Für die Dau­er der Bin­dung des Antrag­stel­lers ist zu unter­schei­den zwi­schen dem befris­te­ten und dem unbe­fris­te­ten Antrag. Wer einen befris­te­ten Antrag stellt, bleibt bis zum Ablauf der Frist an sei­nen Antrag gebun­den. Beim unbe­fris­te­ten Antrag an einen Anwe­sen­den ist der Antrag­stel­ler nur gebun­den, wenn sei­ne Offer­te im Ver­lauf des Gesprächs ange­nom­men wird. Wenn sich die Ver­trags­schlie­ßen­den des Tele­fons bedie­nen, gilt der Ver­trag als unter Anwe­sen­den geschlos­sen. Wird der Antrag unbe­fris­tet an einen Abwe­sen­den gestellt, so bleibt der Antrag­stel­ler bis zu dem Zeit­punkt gebun­den, wo er den Ein­gang der Ant­wort bei ihrer ord­nungs­mä­ßi­gen und recht­zei­ti­gen Absen­dung erwar­ten darf. Er darf dabei vor­aus­set­zen, dass sein Antrag recht­zei­tig ange­kom­men sei. Trifft die recht­zei­tig abge­sand­te Annah­me­er­klä­rung ver­spä­tet ein und will der Antrag­stel­ler nicht mehr gebun­den sein, so muss er dies der Gegen­par­tei unver­züg­lich mit­tei­len. Ein unver­bind­li­cher Antrag liegt dann vor, wenn der Antrag­stel­ler in sei­nem Antrag deut­lich zu erken­nen gibt, dass er an sei­nen Antrag nicht gebun­den sein will oder wenn aus der Natur des Geschäfts oder aus den Umstän­den her­vor­geht, dass der Antrag­stel­ler sich nicht bin­den will. Die Zustel­lung von Preis­lis­ten, Kata­lo­gen und Tari­fen gilt nicht als Antrag im Rechts­sin­ne, wohl aber die Aus­la­ge von Waren in Schau­fens­tern mit Preisangabe.

Ein Antrag kann wider­ru­fen wer­den. Trifft der Wider­ruf vor oder mit dem Anfra­ge bei der Gegen­par­tei ein oder wird er trotz spä­te­rem Ein­tref­fen noch vor dem Antrag zur Kennt­nis genom­men, so ist der Antrag als nicht gesche­hen zu betrach­ten. Die glei­chen Bestim­mun­gen gel­ten auch für den Wider­ruf der Annahme.

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