1. Der Verkäuferverzug
Für den nichtkaufmännischen Verkehr gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Schuldnerverzug. Wenn bei einem kaufmännischen Fixgeschäft der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug kommt, so wird angenommen, der Käufer verzichte auf die nachträgliche Lieferung und verlange Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Will der Käufer trotzdem auf der Lieferung bestehen, so hat er dies dem Verkäufer ausdrücklich mitzuteilen (Unterschied gegenüber der Regelung im allgemeinen Vertragsrecht!). Der Schadenersatz, den der Käufer wegen Nichterfüllung vom Verkäufer verlangen kann, besteht im Unterschied zwischen dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis und dem Preis, den der Käufer in guten Treuen ausgelegt hat, um sich Ersatz zu beschaffen. Dieser Ersatzkauf wird als Deckungskauf bezeichnet, und der hieraus entstehende Preisunterschied ist der wirkliche, der konkrete Schaden.
Falls die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, ist für die Haftbarmachung des Verkäufers kein Deckungskauf nötig. Der Käufer darf in diesem Falle als Schadenersatz den Unterschied zwischen dem Vertragspreis und dem Börsen oder Marktpreis der Ware zur Erfüllungszeit verlangen (abstrakter Schaden).
2. Der Käuferverzug
Wenn sich der Käufer beim Pränumerationskauf (Kauf gegen Vorauszahlung), beim Barkauf, beim Kreditkauf mit Rücktrittsvorbehalt oder beim Kauf mit Eigentumsvorbehalt mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug befindet, so darf der Verkäufer unter sofortiger Anzeige an den Käufer ohne Ansetzung einer Frist vom Vertrage zurücktreten oder seine Leistung zurückbehalten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Im kaufmännischen Verkehr kann der Verkäufer statt Vertrage zurückzutreten einen Selbsthilfeverkauf vornehmen und die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Preis, zu dem er die Sache in guten Treuen durch den Selbsthilfeverkauf anderweitig abgesetzt hat, als Schadenersatz beanspruchen (konkreter Schaden). Bei Waren mit einem Börsen- oder Marktpreis darf der abstrakte Schaden beansprucht werden.