Fol­gen von Lie­fe­rungs- und Zahlungsverzug

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1. Der Verkäuferverzug

Für den nicht­kauf­män­ni­schen Ver­kehr gel­ten die all­ge­mei­nen Bestim­mun­gen über den Schuld­ner­ver­zug. Wenn bei einem kauf­män­ni­schen Fix­ge­schäft der Ver­käu­fer mit der Lie­fe­rung in Ver­zug kommt, so wird ange­nom­men, der Käu­fer ver­zich­te auf die nach­träg­li­che Lie­fe­rung und ver­lan­ge Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung. Will der Käu­fer trotz­dem auf der Lie­fe­rung bestehen, so hat er dies dem Ver­käu­fer aus­drück­lich mit­zu­tei­len (Unter­schied gegen­über der Rege­lung im all­ge­mei­nen Ver­trags­recht!). Der Scha­den­er­satz, den der Käu­fer wegen Nicht­er­fül­lung vom Ver­käu­fer ver­lan­gen kann, besteht im Unter­schied zwi­schen dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Kauf­preis und dem Preis, den der Käu­fer in guten Treu­en aus­ge­legt hat, um sich Ersatz zu beschaf­fen. Die­ser Ersatz­kauf wird als Deckungs­kauf bezeich­net, und der hier­aus ent­ste­hen­de Preis­un­ter­schied ist der wirk­li­che, der kon­kre­te Scha­den.

Falls die Ware einen Bör­sen- oder Markt­preis hat, ist für die Haft­bar­ma­chung des Ver­käu­fers kein Deckungs­kauf nötig. Der Käu­fer darf in die­sem Fal­le als Scha­den­er­satz den Unter­schied zwi­schen dem Ver­trags­preis und dem Bör­sen oder Markt­preis der Ware zur Erfül­lungs­zeit ver­lan­gen (abs­trak­ter Scha­den).

2. Der Käuferverzug

Wenn sich der Käu­fer beim Prä­nu­me­ra­ti­ons­kauf (Kauf gegen Vor­aus­zah­lung), beim Bar­kauf, beim Kre­dit­kauf mit Rück­tritts­vor­be­halt oder beim Kauf mit Eigen­tums­vor­be­halt mit der Bezah­lung des Kauf­prei­ses in Ver­zug befin­det, so darf der Ver­käu­fer unter sofor­ti­ger Anzei­ge an den Käu­fer ohne Anset­zung einer Frist vom Ver­tra­ge zurück­tre­ten oder sei­ne Leis­tung zurück­be­hal­ten und Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung verlangen.

Im kauf­män­ni­schen Ver­kehr kann der Ver­käu­fer statt Ver­tra­ge zurück­zu­tre­ten einen Selbst­hil­fe­ver­kauf vor­neh­men und die Dif­fe­renz zwi­schen dem Ver­trags­preis und dem Preis, zu dem er die Sache in guten Treu­en durch den Selbst­hil­fe­ver­kauf ander­wei­tig abge­setzt hat, als Scha­den­er­satz bean­spru­chen (kon­kre­ter Scha­den). Bei Waren mit einem Bör­sen- oder Markt­preis darf der abs­trak­te Scha­den bean­sprucht werden.

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