Kon­si­gna­ti­ons­ge­schäf­te

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Das Ver­kaufs­kom­mis­si­ons­ge­schäft wird auch als Kon­si­gna­ti­ons­ge­schäft und die dem Kom­mis­sio­när zum Ver­kauf über­ge­be­ne Ware als Kon­si­gna­ti­ons­wa­re bezeich­net. Nicht sel­ten über­nimmt ein Kauf­mann neben der auf fes­te Rech­nung gekauf­ten Ware, die sein Eigen­tum ist und für die er das Risi­ko trägt, auch noch Ware in Kom­mis­si­on. Die­ses Kon­si­gna­ti­ons­la­ger bleibt Eigen­tum des Kom­mit­ten­ten. Eine Schuld gegen­über dem Kom­mit­ten­ten ent­steht erst mit dem Ver­kauf der Ware und dem Ein­gang des Ver­kaufs­er­lö­ses. Unver­käuf­li­che Kon­si­gna­ti­ons­wa­re gibt der Kom­mis­sio­när zurück. Der Ver­kaufs­kom­mis­sio­när inves­tiert somit kein Kapi­tal und trägt auch kein Risi­ko. Dafür ist der Ertrag auf die Pro­vi­si­on beschränkt, die in der Regel wesent­lich unter der Gewinn­mar­ge des Eigen­händ­lers liegt.

Trifft die Kom­mis­si­ons­wa­re in einem erkenn­bar man­gel­haf­ten Zustan­de ein, so hat der Kom­mis­sio­när dafür zu sor­gen, daß die Haf­tungs­an­sprü­che gegen den Fracht­füh­rer nicht ver­wirkt wer­den (Annah­me nur mit Vor­be­halt!). Er muß auch für den Beweis des man­gel­haf­ten Zustan­des und nach Mög­lich­keit für die Erhal­tung der Ware sor­gen, unter Benach­rich­ti­gung des Kom­mit­ten­ten. Besteht die Gefahr schnel­ler Ver­derb­nis, so ist der Kom­mis­sio­när berech­tigt und gege­be­nen­falls sogar ver­pflich­tet, unter Mit­wir­kung der zustän­di­gen Amts­stel­le einen Not­ver­kauf vorzunehmen.

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