Das Verkaufskommissionsgeschäft wird auch als Konsignationsgeschäft und die dem Kommissionär zum Verkauf übergebene Ware als Konsignationsware bezeichnet. Nicht selten übernimmt ein Kaufmann neben der auf feste Rechnung gekauften Ware, die sein Eigentum ist und für die er das Risiko trägt, auch noch Ware in Kommission. Dieses Konsignationslager bleibt Eigentum des Kommittenten. Eine Schuld gegenüber dem Kommittenten entsteht erst mit dem Verkauf der Ware und dem Eingang des Verkaufserlöses. Unverkäufliche Konsignationsware gibt der Kommissionär zurück. Der Verkaufskommissionär investiert somit kein Kapital und trägt auch kein Risiko. Dafür ist der Ertrag auf die Provision beschränkt, die in der Regel wesentlich unter der Gewinnmarge des Eigenhändlers liegt.
Trifft die Kommissionsware in einem erkennbar mangelhaften Zustande ein, so hat der Kommissionär dafür zu sorgen, daß die Haftungsansprüche gegen den Frachtführer nicht verwirkt werden (Annahme nur mit Vorbehalt!). Er muß auch für den Beweis des mangelhaften Zustandes und nach Möglichkeit für die Erhaltung der Ware sorgen, unter Benachrichtigung des Kommittenten. Besteht die Gefahr schneller Verderbnis, so ist der Kommissionär berechtigt und gegebenenfalls sogar verpflichtet, unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle einen Notverkauf vorzunehmen.