Ansprü­che bei man­gel­haf­ter Lieferung

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Wel­che Ansprü­che hat der Käu­fer bei einer man­gel­haf­ten Lieferung?

Mit gewis­sen Ein­schrän­kun­gen hat der Käu­fer die Wahl zwi­schen fol­gen­den Ansprüchen.

a) Wan­de­lung, wor­un­ter man die Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges Der Käu­fer gibt die Sache (nebst dem inzwi­schen dar­aus gezo­ge­nen Nut­zen) zurück und ver­langt die Rück­erstat­tung des bereits bezahl­ten Prei­ses samt Zin­sen sowie Ersatz all­fäl­li­gen Schadens.

b) Min­de­rung, das heisst Ersatz des Min­der­wer­tes der Ware infol­ge der Män­gel. Der Ver­trag bleibt bestehen, aber der Ver­käu­fer ver­gü­tet dem Käu­fer den durch die Man­gel­haf­tig­keit der Ware beding­ten Wert­un­ter­schied, gewöhn­lich in der Form eines Preis­nach­las­ses, eines Rabat­tes auf dem Rechnungsbetrag.

Der Ver­käu­fer muss sich nur dann auf Wan­de­lung ein­las­sen, wenn der Umfang der Män­gel eine sol­che recht­fer­tigt. Auch wenn der Käu­fer auf Wan­de­lung klagt, steht es dem Rich­ter frei, bloss Ersatz des Min­der­wer­tes zu zuspre­chen, wenn die Umstän­de eine Rück­gän­gig­ma­chung des Kau­fes nicht rechtfertigen.

c) Eine Ersatz­lie­fe­rung kommt natur­ge­mäss nur bei ver­tret­ba­rer Ware, nur beim Gat­tungs­kauf in Fra­ge. Der Käu­fer stellt dem Ver­käu­fer die bean­stan­de­te Ware zur Ver­fü­gung und ver­langt die unver­züg­li­che Lie­fe­rung ein­wand­frei­er Ware. Im Platz­ge­schäft muss sich der Ver­käu­fer Wan­de­lungs- oder Min­de­rungs­an­sprü­che nicht gefal­len las­sen, wenn er sich zu sofor­ti­ger Ersatz­lie­fe­rung und Ersatz der Kos­ten bereit erklärt.

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